Neben dem pastoralen Gremium – dem Pfarreirat – gibt es in unserer Gemeinde den Kirchenvorstand (i.F. KV genannt).
Stellung und Aufgaben des KV sind im Land Nordrhein-Westfalen im staatlichen Gesetz über die Verwaltung des Kath. Kirchenvermögens (VVG) festgelegt. Dieses Gesetz geht auf die preußische Kulturkampfgesetzgebung des Jahres 1875 zurück (heute gültige Fassung v. 24.7.1924) und ist ausdrücklich am 7.12.1948 auf NRW übertragen worden.
Der KV verwaltet das Vermögen in der Gemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens (vgl §1 Abs.1 VVG). Die Verwaltung erfolgt nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen.
Der KV besteht aus:
a) dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen
Behörde mit der Leitung der Gemeinde
betrauten Geistlichen als Vorsitzenden,
b) den gewählten Mitgliedern (§2 VVG).
Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Gemeinden bis zu 1.500 Seelen 6, bis 5.000 Seelen 8, bis 10.000 Seelen 10, in größeren Gemeinden 16. Die Amtszeit dauert sechs Jahre und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolger. Eine Wiederwahl ist möglich.
Beim Wegzug ein KV-Mitgliedes aus dem Gebiet der Kirchengemeinde verliert das KV- Mitglied sein Amt.
Der aktuelle Kirchenvorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen (Stand 25.11.2021)
Personal-/ Haushalts-/Rechnungsprüfungsausschuss
Kindergartenausschuss
Liegenschaftsausschuss und Friedhof Broekhuysen
Als Dienstgeberbeauftragter zuständig für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
wobei die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz dem gesamten Kirchenvorstand, als gesetzlichem Vertreter der Kirchengemeinde obliegt. Diese gesetzliche Gesamtverantwortung wird nicht auf den Dienstgeberbeauftragten verlagert.
Vertreterin des Kirchenvorstandes im Pfarreirat
Pfarrheime/ Heimausschuss
Kuratorium Marienhaus
Aufsichtsrat Caritasgesellschaft
Gesellschafterversammlung Caritas